Norm
VBG §32Rechtssatz
Es genügt, wenn dem Kündigungsschreiben deutlich entnommen werden kann, was als Kündigungsgrund geltend gemacht wird; ein Schreibfehler oder die irrtümliche Unterstellung des angeführten Kündigungsgrundes unter eine andere Gesetzesstelle schadet nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0082149Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018