Norm
KO §7Rechtssatz
Wurde die Klage nach § 111 KO gegen den Masseverwalter und den Gemeinschuldner gerichtet und wurde über das gegen den Gemeinschuldner gerichtete Begehren nicht entschieden, so fehlt dem Masseverwalter das Rechtsschutzinteresse aus diesem Grunde das Urteil anzufechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0042872Dokumentnummer
JJR_19630607_OGH0002_0050OB00154_6300000_001