Norm
ZPO §410Rechtssatz
Die Alternativermächtigung ist überhaupt nicht Gegenstand der richterlichen Entscheidung Sie ist nur, falls der Klage stattgegeben wird, in den Urteilsspruch aufzunehmen. Im Falle der Klagsabweisung wird sie gegenstandslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0041484Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015