RS OGH 1963/6/7 3Ob86/63, 3Ob32/86, 3Ob1075/95, 3Ob65/11x

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Veröffentlicht am 07.06.1963
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Norm

EO §54 Abs2
EO §80
EO §84
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Art2
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Art4
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Art5

Rechtssatz

Exekutionsanträgen auf Grund ausländischer Schiedssprüche, für welche die Bestimmung des Übereinkommens BGBl 1961 Nr 200 gelten, braucht eine Bestätigung der Schiedsrichter über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses nicht beizuliegen (die Entscheidung 3 Ob 406/60, die Gegenteiliges sagte, erging noch vor dem Übereinkommen BGBl Nr 200/1961, das die Rechtslage änderte).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Internationale Abkommen, Mehrseitige Abkommen
UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl 1961/200)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002515

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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