Norm
EO §54 Abs2Rechtssatz
Exekutionsanträgen auf Grund ausländischer Schiedssprüche, für welche die Bestimmung des Übereinkommens BGBl 1961 Nr 200 gelten, braucht eine Bestätigung der Schiedsrichter über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses nicht beizuliegen (die Entscheidung 3 Ob 406/60, die Gegenteiliges sagte, erging noch vor dem Übereinkommen BGBl Nr 200/1961, das die Rechtslage änderte).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen, Mehrseitige AbkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002515Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013