RS OGH 1963/6/7 5Ob166/63, 5Ob143/10f, 6Ob99/20g

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Veröffentlicht am 07.06.1963
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Norm

EheG §49 B

Rechtssatz

Die Frage, ob die Ehe unheilbar zerrüttet ist, lässt sich ohne Prüfung der Verschuldensfrage nicht verneinen. Ist die Ehe nicht aus dem Verschulden des Beklagten, sondern aus dem Verschulden der klagenden Ehegattin zerrüttet, ist die Klage abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 166/63
    Entscheidungstext OGH 07.06.1963 5 Ob 166/63
  • 5 Ob 143/10f
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 143/10f
    Auch; Beisatz: Wenn das Scheidungsbegehren nach § 49 EheG zu beurteilen ist, genügt der Nachweis der Zerrüttung nicht zur Stattgebung des Klagebegehrens, sondern es bedarf eines Nachweises des Verschuldens des beklagten Ehegatten daran. (T1)
  • 6 Ob 99/20g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 99/20g
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056761

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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