Norm
KFG 1955 §85 Abs1 ARechtssatz
Jeder Kraftfahrer muß die technischen Einrichtungen seines Fahrzeuges so weit kennen, daß er dessen Fahrtüchtigkeit beurteilen kann; so muß ihm insbesondere klar sein, daß das mangelhafte Funktionieren der Bremsanlage eine besondere Gefahr im Straßenverkehr bedeutet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0065768Dokumentnummer
JJR_19630610_OGH0002_0110OS00006_6300000_001