RS OGH 1963/6/12 2Ob72/63 (2Ob76/63), 5Ob30/65, 8Ob37/72, 8Ob504/83, 3Ob2022/96s, 6Ob336/97y, 8Ob100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1963
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Norm

ZPO §17 A
ZPO §18 Abs2
ZPO §514 D

Rechtssatz

Ein Recht einer Prozesspartei, die Unterstützung des Nebenintervenienten "zu genießen", ist aus der Prozessordnung nicht abzuleiten. Im Zwischenverfahren nach § 18 Abs 2 ZPO ist lediglich der Intervenient und diejenige Prozesspartei beteiligt, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat. Demgemäß steht der anderen Prozesspartei, die gegen die Nebenintervention nichts vorgebracht hatte, nicht der Rekurs gegen den Beschluss (erster oder zweiter Instanz) zu, wodurch die Nebenintervention für nicht zulässig erklärt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 72/63
    Entscheidungstext OGH 12.06.1963 2 Ob 72/63
    Veröff: EvBl 1963/410 S 551 = RZ 1963,157 = ZVR 1964/23 S 22
  • 5 Ob 30/65
    Entscheidungstext OGH 11.03.1965 5 Ob 30/65
  • 8 Ob 37/72
    Entscheidungstext OGH 21.03.1972 8 Ob 37/72
    nur: Im Zwischenverfahren nach § 18 Abs 2 ZPO ist lediglich der Intervenient und diejenige Prozesspartei beteiligt, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat. Demgemäß steht der anderen Prozesspartei, die gegen die Nebenintervention nichts vorgebracht hatte, nicht der Rekurs gegen den Beschluss (erster oder zweiter Instanz) zu, wodurch die Nebenintervention für nicht zulässig erklärt worden ist. (T1)
  • 8 Ob 504/83
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 8 Ob 504/83
    nur T1; Veröff: JBl 1984,265
  • 3 Ob 2022/96s
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 3 Ob 2022/96s
    Beisatz: Im Zwischenverfahren über die Zulässigkeit der Nebenintervention geht es um das rechtliche Interesse des Intervenienten. (T2)
  • 6 Ob 336/97y
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 336/97y
    Beis wie T2
  • 8 Ob 100/08a
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 Ob 100/08a
    Beisatz: Im Zwischenverfahren nach § 18 Abs 2 ZPO über den Zurückweisungsantrag sind nur der Nebenintervenient und diejenige Prozesspartei zu beteiligen, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat, sodass der zum Beitritt auffordernden und vom Nebenintervenienten unterstützten Prozesspartei kein Rekursrecht gegen den die Nebenintervention für unzulässig erklärenden Beschluss zusteht. (T3)
  • 4 Ob 193/09z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 193/09z
    Auch; nur: Ein Recht einer Prozesspartei, die Unterstützung des Nebenintervenienten "zu genießen", ist aus der Prozessordnung nicht abzuleiten. (T4)
    Veröff: SZ 2009/167
  • 1 Ob 109/16k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 109/16k
    Vgl; nur T1; Beisatz: Für die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens ist zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Zurückweisung der Nebenintervention erfolgt ist. Wurde der Beitretende von Amts wegen im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen, hat nur der Beitretende selbst die Befugnis ein Rechtsmittel zu erheben. (T5); Veröff SZ 2016/78
  • 3 Ob 197/19w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 3 Ob 197/19w
    Beis wie T3
  • 5 Ob 11/20h
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 11/20h
    Vgl; Beisatz: Hier: Verweigerte Beiziehung des Unternehmenserwerbers im Verfahren nach § 12a Abs 8 MRG. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0035743

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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