RS OGH 1963/6/12 7Ob139/63, 6Ob371/66, 6Ob221/71, 5Ob895/76, 7Ob765/79, 5Ob46/83, 8Ob523/87, 6Ob695/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1963
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Norm

AnfO §1

Rechtssatz

Die Anfechtung setzt eine Benachteiligung des anfechtenden Gläubigers im zweifachen Sinn voraus:

a) Die Befriedigungsverletzung. Diese besteht in der Fruchtlosigkeit oder Aussichtslosigkeit der Exekution gegen den Schuldner. Es muß also die Forderung des Gläubigers vollstreckbar und uneinbringlich sein. Der Anfechtungsanspruch wie die Befriedigungsverletzung des Gläubigers vorliegen, wobei die Frage, ob eine Exekution fruchtlos oder aussichtslos ist, nach dem Zeitpunkt der Klagserhebung zu beurteilen ist.

b) Die Befriedigungsuntauglichkeit der Anfechtung. Die Anfechtung muß geeignet sein, die gänzliche oder teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch sie zu erleichtern oder zu beschleunigen. Es kommt nicht darauf an, ob die Befriedigungstauglichkeit bei Klagseinbringung schon gegeben ist, vielmehr ist entscheidend, daß sie spätestens bei Schluß des Verfahrens erster Instanz vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 139/63
    Entscheidungstext OGH 12.06.1963 7 Ob 139/63
    Veröff: JBl 1964,151
  • 6 Ob 371/66
    Entscheidungstext OGH 21.12.1966 6 Ob 371/66
  • 6 Ob 221/71
    Entscheidungstext OGH 02.03.1972 6 Ob 221/71
    Auch
  • 5 Ob 895/76
    Entscheidungstext OGH 01.03.1977 5 Ob 895/76
    nur: Die Befriedigungsverletzung. Diese besteht in der Furchtlosigkeit oder Aussichtslosigkeit der Exekution gegen den Schuldner. Es muß also die Forderung des Gläubigers vollstreckbar und uneinbringlich sein. (T1)
  • 7 Ob 765/79
    Entscheidungstext OGH 18.10.1979 7 Ob 765/79
    nur: Die Befriedigungsuntauglichkeit der Anfechtung. Die Anfechtung muß geeignet sein, die gänzliche oder teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch sie zu erleichtern oder zu beschleunigen. Es kommt nicht darauf an, ob die Befriedigungstauglichkeit bei Klagseinbringung schon gegeben ist, vielmehr ist entscheidend, daß sie spätestens bei Schluß des Verfahrens erster Instanz vorliegt. (T2)
  • 5 Ob 46/83
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 5 Ob 46/83
    nur T1
  • 8 Ob 523/87
    Entscheidungstext OGH 06.05.1987 8 Ob 523/87
    nur T2; Beisatz: Bei Vorliegen jener Anfechtungstatbestände, die von einer Benachteiligung ausgehen, hat der Anfechtungsgegner den Mangel der Benachteiligung zu beweisen. (T3) Veröff: ÖBA 1987,838
  • 6 Ob 695/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 6 Ob 695/90
    nur T2; Veröff: ecolex 1991,385 = NZ 1992,249
  • 3 Ob 10/92
    Entscheidungstext OGH 31.03.1993 3 Ob 10/92
    Auch; nur T2
  • 10 Ob 1586/95
    Entscheidungstext OGH 23.01.1996 10 Ob 1586/95
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 207/12f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 207/12f
    Auch; nur T1; Die Frage nach der Befriedigungsverletzung ist nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen. (T4)
  • 3 Ob 73/17g
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 73/17g
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Beurteilung der Befriedigungsverletzung hat nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erfolgen, weshalb regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgeworfen wird. (T5)
  • 3 Ob 174/17k
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 174/17k
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0050585

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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