Norm
AnfO §1Rechtssatz
Die Anfechtung setzt eine Benachteiligung des anfechtenden Gläubigers im zweifachen Sinn voraus:
a) Die Befriedigungsverletzung. Diese besteht in der Fruchtlosigkeit oder Aussichtslosigkeit der Exekution gegen den Schuldner. Es muß also die Forderung des Gläubigers vollstreckbar und uneinbringlich sein. Der Anfechtungsanspruch wie die Befriedigungsverletzung des Gläubigers vorliegen, wobei die Frage, ob eine Exekution fruchtlos oder aussichtslos ist, nach dem Zeitpunkt der Klagserhebung zu beurteilen ist.
b) Die Befriedigungsuntauglichkeit der Anfechtung. Die Anfechtung muß geeignet sein, die gänzliche oder teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch sie zu erleichtern oder zu beschleunigen. Es kommt nicht darauf an, ob die Befriedigungstauglichkeit bei Klagseinbringung schon gegeben ist, vielmehr ist entscheidend, daß sie spätestens bei Schluß des Verfahrens erster Instanz vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0050585Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017