Norm
VersVG §69Rechtssatz
Tritt der Versicherungsfall vor der Veräußerung ein, so gebührt die Entschädigungssumme dem Erwerber nicht und zwar auch dann nicht, wenn die Entschädigung erst nach der Veräußerung fällig wird, es sei denn, dass der Anspruch auf Entschädigung von dem Versicherten an den Erwerber abgetreten wird. Auf die Entschädigungsforderung erstrecken sich nur jene Pfandrechte, welche an dem versicherten Gebäude vor Eintritt des Schadensfalles entstanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0080670Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015