Norm
AKB §7 I Abs2Rechtssatz
Wird die im § 7 I Abs 2 AKB normierte Wahrheitspflicht bei Anzeigen und Berichten an den Versicherer verletzt, so liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, gleichgültig, ob es sich um ein Haftpflichtversicherungsverhältnis oder Kaskoversicherungsverhältnis handelt. Ist die Wahrheitspflicht vorsätzlich verletzt worden, dann ist der Versicherer von seiner Leistung auch frei, wenn die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0080638Dokumentnummer
JJR_19630612_OGH0002_0070OB00152_6300000_002