Norm
JN §88 Abs2 BRechtssatz
Für die Begründung des Fakturengerichtsstandes ist nicht der Zeitpunkt der Absendung, sondern das rechtzeitige Einlangen der Faktura vor oder zugleich mit der Ware entscheidend. Die durch einen Frachtführer beförderte Ware ist dem Empfänger mit deren Anlieferung durch den Frachtführer zugekommen. Auch bei länger andauernder Geschäftsverbindung wird der Fakturengerichtsstand nicht begründet, wenn die Faktura nach der Ware einlangt und dieser Umstand vom Empfänger nicht gerügt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0046892Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2011