RS OGH 1963/6/14 5Ob193/63, 7Ob679/83, 7Ob712/83, 6Ob706/84, 7Ob585/87, 8Ob326/97t, 4Ob46/11k

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Veröffentlicht am 14.06.1963
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Norm

JN §88 Abs2 B

Rechtssatz

Für die Begründung des Fakturengerichtsstandes ist nicht der Zeitpunkt der Absendung, sondern das rechtzeitige Einlangen der Faktura vor oder zugleich mit der Ware entscheidend. Die durch einen Frachtführer beförderte Ware ist dem Empfänger mit deren Anlieferung durch den Frachtführer zugekommen. Auch bei länger andauernder Geschäftsverbindung wird der Fakturengerichtsstand nicht begründet, wenn die Faktura nach der Ware einlangt und dieser Umstand vom Empfänger nicht gerügt wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 193/63
    Entscheidungstext OGH 14.06.1963 5 Ob 193/63
    Veröff: SZ 36/87 = EvBl 1963/409 S 550
  • 7 Ob 679/83
    Entscheidungstext OGH 08.09.1983 7 Ob 679/83
    nur: Für die Begründung des Fakturengerichtsstandes ist nicht der Zeitpunkt der Absendung, sondern das rechtzeitige Einlangen der Faktura vor oder zugleich mit der Ware entscheidend. (T1) Beisatz: Ist der Beweis der rechtzeitigen Absendung erbracht, insbesondere dadurch, daß Ware und Faktura gleichzeitig abgesendet wurden, dann muß der Beklagte beweisen, daß die Faktura nach der Ware eingelangt ist. (T2)
  • 7 Ob 712/83
    Entscheidungstext OGH 22.12.1983 7 Ob 712/83
    Auch; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1984/49 S 190
  • 6 Ob 706/84
    Entscheidungstext OGH 29.11.1984 6 Ob 706/84
    Vgl; nur: Die durch einen Frachtführer beförderte Ware ist dem Empfänger mit deren Anlieferung durch den Frachtführer zugekommen. (T3) Beisatz: Hier: Übernahme von Ware und Faktura durch ein vom Beklagten zum Empfang von Ware und Fakturen bevollmächtiges Speditionsunternehmen, womit dem Erfordernis des gleichzeitigen Einlangens derselben beim Empfänger Genüge getan worden ist. (T4)
  • 7 Ob 585/87
    Entscheidungstext OGH 14.05.1987 7 Ob 585/87
    nur T1; Beis wie T4; Veröff: RZ 1987/74 S 275 = IPRE 2/212
  • 8 Ob 326/97t
    Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 Ob 326/97t
    nur T1; Beisatz: Dies ist beim Verkauf von Kommissionsgut, welches bereits zuvor an den Kommissionär geliefert worden ist, nicht möglich. (T5)
  • 4 Ob 46/11k
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 46/11k
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0046892

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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