Norm
DSt 1872 §2 GRechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt in "eigener Sache" einen Prozeß führt, sind Ausfälle in Schriftsätzen nur unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, nicht aber als Berufspflichtenverletzung zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0055412Dokumentnummer
JJR_19630614_OGH0002_000BKD00017_6000000_001