Norm
StPO §284 ARechtssatz
Die Bedeutung der Erklärung einer, wenn auch rechtsfreundlich vertretenen Prozeßpartei hängt grundsätzlich nicht von deren Bezeichnung, sondern von ihrem Inhalt ab. Dies gilt auch bei der Beurteilung, ob ein Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil erhoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0099973Dokumentnummer
JJR_19630617_OGH0002_0120OS00136_6300000_001