Norm
ABGB §918 IVb2ccRechtssatz
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Nachfrist kommt auch deren Verhältnis zur ursprünglichen Lieferzeit in Betracht. Die Nachfrist dient nur zur Beschleunigung und Vollendung der bereits vorbereiteten Erfüllung, nicht aber zur Bewirkung einer noch gar nicht in Angriff genommenen Erfüllung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0018385Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018