Norm
StVO §20 Ic1Rechtssatz
Wer auf eine Straßenverengung zufährt, die durch ein auf seiner Fahrbahnseite abgestelltes Fahrzeug gebildet wird, hat seine Geschwindigkeit entscheidend zu verringern und notfalls anzuhalten, wenn sich aus der Gegenrichtung ein Kraftfahrzeug in derart vorschriftswidriger Weise nähert, daß eine ungefährdete Begegnung der beiden Fahrzeuge in der Engstelle erkennbar in Frage gestellt ist. Veröff: VersR 1963,1071
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0103550Dokumentnummer
JJR_19630618_AUSL000_0060ZR00237_6200000_001