TE Vfgh Beschluss 1999/6/16 G20/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.1999
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Gemeinde auf "amtswegige Überprüfung des Oö Naturschutzgesetzes" mangels Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragstellerin

Spruch

Der Individualantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Dazu enthält der Antrag der Gemeinde Pasching keinerlei Ausführungen, weshalb er in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war, ohne daß überprüft werden mußte, ob ihm ein entsprechender Beschluß des Gemeinderates zugrunde liegt.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G20.1999

Dokumentnummer

JFT_10009384_99G00020_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten