Norm
MSchG §22Rechtssatz
Zur Löschungsklage nach § 22 MSchG ist nur der im Markenregister eingetragene Inhaber der prioritätsälteren Marke legitimiert; ob er als befugter Inhaber anzusehen ist und sich der Marke befugterweise bedient, ist unerheblich. Einwendungen gegen eine auf § 22 MSchG gestützte Löschungsklage - insbesondere die Geltendmachung von die klägerische Marke betreffenden Registrierungshindernissen oder von Umständen, die einer im Markenregister bereits eingetragenen Übertragung der klägerischen Marke entgegenstehen - sind nur auf Widerklage des belangten Markeninhabers zu berücksichtigen. Veröff: PBl 1963,194 = ÖBl 1964,6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PGH0002:1963:RS0105327Dokumentnummer
JJR_19630619_PGH0002_00000M00003_6100000_002