Norm
ABGB §212Rechtssatz
Die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung an den persönlich mitbeklagten gesetzlichen Vertreter eines Pflegebefohlenen bzw an den persönlich mitbeklagten geschäftsführenden Gesellschafter einer OHG wirkt auch gegen den beklagten Pflegebefohlenen bzw gegen die OHG selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0049043Dokumentnummer
JJR_19630619_OGH0002_0060OB00051_6300000_001