RS OGH 1963/6/20 2Ob105/63

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Veröffentlicht am 20.06.1963
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Norm

ZPO §503 E1

Rechtssatz

Bejaht der OGH im ersten Rechtsgang den dringenden Bedarf nach einer Hausbesorgerwohnung, hebt er jedoch die Urteile der Untergerichte in Wahrnehmung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO wegen Feststellungsmängel betreffend die Frage des Verschuldens des Vermieters an diesem Bedarf auf, so ist es dem Mieter nicht verwehrt, im zweiten Rechtsgang neue Behauptungen und Beweise zur Frage des dringenden Bedarfes als solchen, etwa die Tatsache, daß inzwischen eine andere zur Unterbringung des Hausbesorgers geeignete Wohnung im Haus frei geworden sei, vorzubringen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 105/63
    Entscheidungstext OGH 20.06.1963 2 Ob 105/63
    Veröff: MietSlg 15639(22)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0043269

Dokumentnummer

JJR_19630620_OGH0002_0020OB00105_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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