Norm
ZPO §503 E1Rechtssatz
Bejaht der OGH im ersten Rechtsgang den dringenden Bedarf nach einer Hausbesorgerwohnung, hebt er jedoch die Urteile der Untergerichte in Wahrnehmung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO wegen Feststellungsmängel betreffend die Frage des Verschuldens des Vermieters an diesem Bedarf auf, so ist es dem Mieter nicht verwehrt, im zweiten Rechtsgang neue Behauptungen und Beweise zur Frage des dringenden Bedarfes als solchen, etwa die Tatsache, daß inzwischen eine andere zur Unterbringung des Hausbesorgers geeignete Wohnung im Haus frei geworden sei, vorzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0043269Dokumentnummer
JJR_19630620_OGH0002_0020OB00105_6300000_001