RS OGH 1963/6/20 10Os52/63, 10Os36/65, 9Os68/67, 4Ob525/73, 2Ob123/73, 1Ob647/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1963
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Norm

Geo §60 Abs2
Geo §60 Abs3
GOG §89 Abs2
StPO §6 Abs4 B

Rechtssatz

Durch die Aufhebung der Abs 2 und Abs 3 des § 60 Geo durch den Verfassungsgerichtshof (vgl BGBl 1954/95) sind die Bestimmungen des § 6 Abs 4 StPO 1960 keineswegs allgemein gegenstandslos geworden, weil es sich dabei teilweise um Bestimmungen handelt, die auch ohne die vorhergesehene Durchführungsverordnung im einzelnen Falle anwendbar sind und Säumnis des Verordnungsgesetzgebers bei Erlassung von Durchführungsvorschriften ein Gesetz, soweit es auch ohne solche Durchführungsvorschriften anwendbar ist, keineswegs obsolet macht. Die Bestimmungen der StPO über die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Angeklagten sind aber auch (bis auf den später nachtragbaren Nachweis, daß die telegraphische Eingabe echt ist) bei telegraphischer Anmeldung erfüllbar. Die Zivilentscheidungen 2 Ob 124/59, 2 Ob 687/59 und 5 Ob 103/61 betreffen rechtlich anders gelagerte Fälle.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 52/63
    Entscheidungstext OGH 20.06.1963 10 Os 52/63
    Veröff: SSt 34/31 = EvBl 1963/477 S 636 = JBl 1964,156 = RZ 1964,36
  • 10 Os 36/65
    Entscheidungstext OGH 27.04.1965 10 Os 36/65
  • 9 Os 68/67
    Entscheidungstext OGH 06.07.1967 9 Os 68/67
  • 4 Ob 525/73
    Entscheidungstext OGH 15.05.1973 4 Ob 525/73
    Veröff: EvBl 1973/283 S 579
  • 2 Ob 123/73
    Entscheidungstext OGH 25.03.1974 2 Ob 123/73
    Vgl aber; Verstärkter Senat; Beisatz: a) Die in § 20 Abs 3 BStG vorgesehene Anrufung des Gerichtes kann auch mittels Telegrammes im Sinne des § 89 GOG erfolgen. b) Der hiefür in § 60 Abs 1 Geo vorgesehene Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz ist wirksam, wenn er ohne unnötigen Aufschub eingebracht wurde. c) Dieser Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz kann auch nach Ablauf der Frist eingebracht werden, doch muß dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen. Anmerkung: Der letzte Halbsatz "doch muß dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen" findet in der Entscheidung keine Deckung (Verfügung des Präsidenten des OGH vom 3.3.1977 in 2 Ob 123/73). (T1) Veröff: SZ 47/35 = JBl 1974,433 = EvBl 1974/186 S 402 = RZ 1974/86 S 170
  • 1 Ob 647/77
    Entscheidungstext OGH 31.08.1977 1 Ob 647/77
    Vgl aber; Beisatz: Einwendungen gegen eine Aufkündigung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0109925

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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