Norm
StPO §252Rechtssatz
Der OGH kann der von S Mayer, III Bd Anmerkung 111 zu § 252 StPO ausgesprochenen Auffassung, wonach die einverständlich vorgenommene Verlesung einer Zeugenaussage eine mündliche Vernehmung des betreffenden Zeugen nicht mehr statthaft erscheinen lasse, nicht vorbehaltslos beitreten. Doch vertritt auch er die Auffassung, daß einer solchen Verzichtserklärung jedenfalls Bedeutung zukommt, soferne nicht nach Abgabe der Verzichtserklärung Umstände hervorkommen, die die persönliche Vernehmung dieses Zeugen im Interesse der Wahrheitsfindung erforderlich erscheinen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0098118Dokumentnummer
JJR_19630621_OGH0002_0120OS00147_6300000_001