Norm
EO §65 ERechtssatz
Auch wenn der Erstrichter selbst den Rekurs gegen eine Rechtspflegerentscheidung erledigt, handelt es sich um ein Rekursverfahren, für das ausschließlich die Bestimmungen über das Rekursverfahren gelten. Es gilt daher in diesem Falle auch das Neuerungsverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002395Dokumentnummer
JJR_19630624_OGH0002_0030OB00080_6300000_001