RS OGH 1963/6/24 3Ob90/63

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Veröffentlicht am 24.06.1963
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Norm

EO §251 Z1

Rechtssatz

Nach dem ersten Tatbestand des § 251 Z 1 EO sind Haus- und Küchengeräte insoweit der Exektuion entzogen, als sie für den Verpflichteten und für dessen im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebende Familienmitglieder und Dienstleute unentbehrlich sind. Dem Verpflichteten ist nur das zu belassen, was zur Fortführung eines bescheidenen Haushaltes notwendig ist. Ein Kühlschrank ist nach dieser Bestimmung, da er gewöhnlich nur der Bequemlichkeit dient, grundsätzlich nicht auszuscheiden. Es kann jedoch Ausnahmsfälle geben, in denen ein Kühlschrank nach den besonders gelagerten persönlichen Verhältnissen des Verpflichteten und seiner Familie dann auszuscheiden wäre, wenn eine Anschaffung lebenswichtiger Lebensmittel für eine gewisse Zeit im vorhinein notwendig ist und zum Schutz dieser Lebensmittel vor ihrem Verderb keine anderen geigneten Möglichkeiten als eine Einlagerung in einem Kühlschrank bestehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 90/63
    Entscheidungstext OGH 24.06.1963 3 Ob 90/63
    EvBl 1963/254 S 355

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0003478

Dokumentnummer

JJR_19630624_OGH0002_0030OB00090_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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