RS OGH 1963/6/24 3Ob72/63 (3Ob73/63)

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Veröffentlicht am 24.06.1963
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Norm

EO §252

Rechtssatz

Erst dann, wenn ein Unternehmen in einer Weise weggefallen ist, daß die Liegenschaft sowohl unter dem jetzigen Eigentümer als auch unter einem zukünftigen Eigentümer unter keinen Umständen des Zubehörs mehr bedarf, liegt eine gänzliche und dauernde Betriebseinstellung vor, die zur Aufhebung der Zubehörseigenschaft führt. Wird eine Betriebsliegenschaft verpachtet, dann kann aus dem Grunde allein, daß die Pfandgegenstände nicht in das Pachtvertragsinventar aufgenommen wurden und der Pächterin eine Option zum Kauf der Gegenstände eingeräumt wurde, noch nicht gesagt werden, daß die Zubehörswidmung durch den Eigentümer aufgehoben worden sei. Es muß die Frage geklärt werden, ob und in welchem Umfange die Pfandgegenstände im Pfändungszeitpunkt der Betriebsliegenschaft auch bei ihrer Weiterführung durch die Pächterin im Hinblick auf den Betriebsgegenstand und den Betriebsumfang des Pachtbetriebes objektiv dienten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 72/63
    Entscheidungstext OGH 24.06.1963 3 Ob 72/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0003659

Dokumentnummer

JJR_19630624_OGH0002_0030OB00072_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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