RS OGH 1963/6/25 10Os198/62, 12Os125/06h, 14Os71/12s, 12Os18/16p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1963
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Norm

StPO §252
StPO §281 Abs3
StPO §281 Z4 B

Rechtssatz

Verlesung einer Zeugenaussage entgegen dem Antrag des Angeklagten - für Beurteilung der Formverletzung im Sinne des § 281 Abs 3 StPO nicht allein maßgeblich, dass die schriftliche Urteilsbegründung - der Inhalt der mündlichen ist durch den OGH nicht überprüfbar - Feststellungen auf diese Zeugenaussage stützt.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 198/62
    Entscheidungstext OGH 25.06.1963 10 Os 198/62
    Veröff: EvBl 1963/496 S 669 = SSt XXXIV/35 = RZ 1963,171
  • 12 Os 125/06h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2007 12 Os 125/06h
    Vgl aber; Beisatz: Die Verlesung einer Zeugenaussage unter Verletzung des § 252 Abs 1 Z 4 StPO vermag keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung zu üben, wenn auf der Grundlage der Aussage nur Umstände festgestellt werde, die von ihm nie bestritten wurden. (T1)
  • 14 Os 71/12s
    Entscheidungstext OGH 16.10.2012 14 Os 71/12s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Entgegen den Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 und 4 StPO verlesene Aussagen hatten keinen die Anklage beeinträchtigenden Einfluss, weil die verlesenen Aussagen zu den in der Nichtigkeitsbeschwerde angesprochenen Themenkreisen keine Angaben enthielten und die kritisierten Feststellungen denn auch nicht darauf gestützt wurden. (T2)
  • 12 Os 18/16p
    Entscheidungstext OGH 12.05.2016 12 Os 18/16p
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0098183

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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