Norm
StPO §252Rechtssatz
Verlesung einer Zeugenaussage entgegen dem Antrag des Angeklagten - für Beurteilung der Formverletzung im Sinne des § 281 Abs 3 StPO nicht allein maßgeblich, dass die schriftliche Urteilsbegründung - der Inhalt der mündlichen ist durch den OGH nicht überprüfbar - Feststellungen auf diese Zeugenaussage stützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0098183Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016