RS OGH 1963/6/25 10Os198/62, 15Os12/20h

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Veröffentlicht am 25.06.1963
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Norm

StPO §252

Rechtssatz

Der von einem Zeugen im Vorverfahren ausgesprochene Verzicht auf sein Entschlagungsrecht bleibt bis zu dem - in beliebiger Form - dem Gericht gegenüber erklärten Widerruf oder bis zur nachträglichen Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes wirksam; bis dahin ist die Verlesung der Zeugenaussage in der Hauptverhandlung nach dem § 252 StPO zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0098180

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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