Norm
StPO §252Rechtssatz
Der von einem Zeugen im Vorverfahren ausgesprochene Verzicht auf sein Entschlagungsrecht bleibt bis zu dem - in beliebiger Form - dem Gericht gegenüber erklärten Widerruf oder bis zur nachträglichen Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes wirksam; bis dahin ist die Verlesung der Zeugenaussage in der Hauptverhandlung nach dem § 252 StPO zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0098180Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020