Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G1Rechtssatz
Gegen den Beschluß des Rekursgerichts, womit der im Vorprüfungsverfahren ergangene, die Wiederaufnahmsklage zurückweisende Beschluß des Erstgerichts aufgehoben und diesem aufgetragen wird, über die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage neuerlich zu entscheiden, ist der Revisionsrekurs unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0044771Dokumentnummer
JJR_19630625_OGH0002_0080OB00150_6300000_001