Norm
AngG §1 IIRechtssatz
Durch die Heranziehung zu siebenundzwanzig bis dreißig Diensten von je zwei bis zweieinhalb Stunden Dauer im Monat wird die Erwerbstätigkeit einer Chorsängerin des Rundfunkchores nicht hauptsächlich in Anspruch genommen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Zeit, Arbeitszeit, Inanspruchnahme, Angestellte, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0028029Dokumentnummer
JJR_19630625_OGH0002_0040OB00034_6300000_001