RS OGH 1963/6/25 4Ob34/63

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Veröffentlicht am 25.06.1963
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Norm

AngG §1 II

Rechtssatz

Durch die Heranziehung zu siebenundzwanzig bis dreißig Diensten von je zwei bis zweieinhalb Stunden Dauer im Monat wird die Erwerbstätigkeit einer Chorsängerin des Rundfunkchores nicht hauptsächlich in Anspruch genommen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 34/63
    Entscheidungstext OGH 25.06.1963 4 Ob 34/63
    Veröff: Arb 7783; hiezu Kuderna, Wann nimmt die Erwerbstätigkeit einen Dienstnehmer hauptsächlich in Anspruch. DRdA 1965,285

Schlagworte

SW: Zeit, Arbeitszeit, Inanspruchnahme, Angestellte, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0028029

Dokumentnummer

JJR_19630625_OGH0002_0040OB00034_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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