Norm
WeinG 1961 §45Rechtssatz
Das WeinG 1961 ist auch auf vor seinem Inkrafttreten begangene Fälle der Nachmachung oder Verfälschung von Wein bzw des Inverkehrbringens verkehrsunfähigen Weines anzuwenden; die Tathandlung wäre denn nach §§ 18, 19 LMG 1951 qualifiziert oder geeignet, den Tatbestand des Betruges nach dem § 197 StG zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0082792Dokumentnummer
JJR_19630626_OGH0002_0120OS00056_6300000_002