Norm
AußStrG §9 E5Rechtssatz
Ein Nachlaßgläubiger hat nicht das Recht, einen Beschluß des Verlassenschaftsrichters, durch den die Veräußerung von Nachlaßgegenständen unter gewissen Bedingungen angeordnet wird, anzufechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0006624Dokumentnummer
JJR_19630626_OGH0002_0070OB00179_6300000_001