RS OGH 1963/6/26 3Ob97/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1963
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Norm

EO §65 D

Rechtssatz

Daß noch andere betreibende Gläubiger am Exekutionsverfahren beteiligt sind, deren Forderungen den Betrag von 1.000 S im einzelnen oder zusammengerechnet übersteigen, ist bedeutungslos. Diese Ansprüche der betreibenden Gläubiger wären selbst dann nicht zusammenzurechnen, wenn mehrere Gläubiger Rechtsmittel ergriffen hätten (JBl 1957,482), auch dann nicht, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel eines Gläubigers Rechtswirkungen für die anderen Gläubiger hätte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 97/63
    Entscheidungstext OGH 26.06.1963 3 Ob 97/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002313

Dokumentnummer

JJR_19630626_OGH0002_0030OB00097_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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