Norm
EO §65 DRechtssatz
Daß noch andere betreibende Gläubiger am Exekutionsverfahren beteiligt sind, deren Forderungen den Betrag von 1.000 S im einzelnen oder zusammengerechnet übersteigen, ist bedeutungslos. Diese Ansprüche der betreibenden Gläubiger wären selbst dann nicht zusammenzurechnen, wenn mehrere Gläubiger Rechtsmittel ergriffen hätten (JBl 1957,482), auch dann nicht, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel eines Gläubigers Rechtswirkungen für die anderen Gläubiger hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002313Dokumentnummer
JJR_19630626_OGH0002_0030OB00097_6300000_001