Norm
AußStrG §9 A1Rechtssatz
Wenn das Gericht mangels eines die im § 72 Abs 2 AußStrG normierte Wertgrenze übersteigenden Vermögens den Beschluss fasst, eine Abhandlung von Amts wegen nicht einzuleiten, liegt eine anfechtbare Verfügung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0006208Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011