RS OGH 1963/6/27 6Ob118/63 (6Ob163/63), 9Ob32/03a, 4Ob73/08a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1963
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Norm

AußStrG §9 A1
AußStrG §72 Abs2
AußStrG 2005 §153 Abs1

Rechtssatz

Wenn das Gericht mangels eines die im § 72 Abs 2 AußStrG normierte Wertgrenze übersteigenden Vermögens den Beschluss fasst, eine Abhandlung von Amts wegen nicht einzuleiten, liegt eine anfechtbare Verfügung vor.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 118/63
    Entscheidungstext OGH 27.06.1963 6 Ob 118/63
    Veröff: EvBl 1963/435 S 580 = NZ 1964,10
  • 9 Ob 32/03a
    Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 Ob 32/03a
    Vgl; Beisatz: Hier: Der erstgerichtliche Beschluss erweckt den Eindruck einer unbedingten (das in § 72 Abs 2 AußStrG normierte Antragsrecht auch des Noterben nicht berücksichtigenden) Ablehnung der Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens verbunden mit einer Verfügung über die vorhandenen Aktiven. Es handelt sich damit um eine normativ wirkende Anordnung, die als anfechtbare Entscheidung zu werten ist. (T1)
  • 4 Ob 73/08a
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 73/08a
    Gegenteilig für die Nachfolgebestimmung § 153 Abs 1 AußStrG 2005; Beisatz: Das Unterbleiben der Abhandlung nach § 153 Abs 1 AußStrG 2005 ist nicht mit Beschluss anzuordnen oder festzustellen. Ein dennoch gefasster „Beschluss" ist im Zweifel nicht als anfechtbare Willenserklärung des Gerichts, sondern als bloße Mitteilung über den Stand des Verfahrens zu verstehen (siehe RS0123656). (T2); Veröff: SZ 2008/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0006208

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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