RS OGH 1963/6/28 Bkd29/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1963
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 I

Rechtssatz

Die Unterlassung des Rechtsanwaltes, sich vor seiner Vernehmung als Zeuge zu vergewissern, ob der bei der Tagsatzung, über deren Verlauf er aussagte, interveniert hat oder nicht, sodaß es zu einer objektiv falschen Zeugenaussage kommen konnte, verstößt gegen die Berufspflichten und stellt auch eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar. Der Ausdruck "sich entblöden", geht über den Rahmen der gemäß § 9 RAO zulässigen Angriffsmittel und Verteidigungsmittel hinaus.

Entscheidungstexte

  • Bkd 29/63
    Entscheidungstext OGH 28.06.1963 Bkd 29/63
    Veröff: AnwBl 1964,169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056905

Dokumentnummer

JJR_19630628_OGH0002_000BKD00029_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten