Norm
DSt 1872 §2 IRechtssatz
Die Unterlassung des Rechtsanwaltes, sich vor seiner Vernehmung als Zeuge zu vergewissern, ob der bei der Tagsatzung, über deren Verlauf er aussagte, interveniert hat oder nicht, sodaß es zu einer objektiv falschen Zeugenaussage kommen konnte, verstößt gegen die Berufspflichten und stellt auch eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar. Der Ausdruck "sich entblöden", geht über den Rahmen der gemäß § 9 RAO zulässigen Angriffsmittel und Verteidigungsmittel hinaus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056905Dokumentnummer
JJR_19630628_OGH0002_000BKD00029_6300000_001