Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
In eigener Sache kann ein Anwalt - von den Verpflichtungen des Anwaltes gegenüber den Standesbehörden abgesehen - keine Berufspflichtenverletzung begehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056156Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022