Norm
ZPO §168 IRechtssatz
Die außergerichtliche, dem Gericht nicht angezeigte Vereinbarung ewigen Ruhens ist prozessual wirkungslos, der gleichzeitig geschlossene Ratenvergleich verhindert nicht die Verfahrensfortsetzung wegen der fälligen Raten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0036764Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009