RS OGH 1963/7/2 8Ob176/63, 4Ob585/76, 4Ob179/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1963
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Norm

ZPO §168 I

Rechtssatz

Die außergerichtliche, dem Gericht nicht angezeigte Vereinbarung ewigen Ruhens ist prozessual wirkungslos, der gleichzeitig geschlossene Ratenvergleich verhindert nicht die Verfahrensfortsetzung wegen der fälligen Raten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 176/63
    Entscheidungstext OGH 02.07.1963 8 Ob 176/63
    Veröff: SZ 36/96
  • 4 Ob 585/76
    Entscheidungstext OGH 30.11.1976 4 Ob 585/76
  • 4 Ob 179/08i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 179/08i
    Vgl; Beisatz: Für den Eintritt der Ruhenswirkung genügt es nicht, dass eine außergerichtlich getroffene Ruhensvereinbarung dem Gericht zur Kenntnis gelangt. (T1); Beisatz: Unter „außergerichtlich" werden auch Ruhensvereinbarungen verstanden, die nicht vor dem Prozessgericht geschlossen wurden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0036764

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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