RS OGH 1963/7/2 9Os108/62

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Veröffentlicht am 02.07.1963
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Norm

StPO §281 Z4 A

Rechtssatz

Die Nichtigkeitsbeschwerde, mit der ein Urteil, durch das die Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 4 SprStG verurteilt wurden, deshalb bekämpft wurde, weil das Schöffengericht über einen Antrag, seine Unzuständigkeit wegen Zuständigkeit des Geschwornengerichtes (weil die Straftat ein politisches Verbrechen sei) auszusprechen, nicht entschieden hat, ist nicht zum Vorteile des Angeklagten erhoben worden.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 108/62
    Entscheidungstext OGH 02.07.1963 9 Os 108/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0099552

Dokumentnummer

JJR_19630702_OGH0002_0090OS00108_6200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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