Norm
StPO §281 Z4 ARechtssatz
Die Nichtigkeitsbeschwerde, mit der ein Urteil, durch das die Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 4 SprStG verurteilt wurden, deshalb bekämpft wurde, weil das Schöffengericht über einen Antrag, seine Unzuständigkeit wegen Zuständigkeit des Geschwornengerichtes (weil die Straftat ein politisches Verbrechen sei) auszusprechen, nicht entschieden hat, ist nicht zum Vorteile des Angeklagten erhoben worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0099552Dokumentnummer
JJR_19630702_OGH0002_0090OS00108_6200000_003