RS OGH 1963/7/3 12Os163/63, 10Os92/65, 13Os144/10s, 13Os36/11k (13Os37/11g), 14Os25/12a, 14Os36/15y,

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Veröffentlicht am 03.07.1963
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Norm

StPO §294 Abs3
StPO §296

Rechtssatz

Jede, auch eine von einer hiezu nicht berechtigten Person angemeldete oder ausgeführte Berufung ist gemäß den §§ 294 Abs 3, 296 StPO dem Gerichtshof zweiter Instanz gegebenenfalls dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Weist der OGH die Beschwerde gegen den Beschluss des Erstgerichtes auf Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde zurück, hat über die noch offen gebliebenen Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0100545

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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