RS OGH 1963/7/4 2Ob179/63 (2Ob180/63), 2Ob388/67

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Veröffentlicht am 04.07.1963
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Norm

StVO §3 B5
StVO §19

Rechtssatz

Ein Radfahrer, der an eine Kreuzung vorsichtig heranfährt, dabei das Herannahen eines im Nachrang befindlichen Personenkraftwagens sieht und zugleich bemerkt, daß dessen Lenker seine Fahrgeschwindigkeit herabsetzt, trifft an einem Zusammenstoß kein Mitverschulden, weil er nicht noch im letzten Moment auf das Weiterfahren des Personenkraftwagens reagiert hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 179/63
    Entscheidungstext OGH 04.07.1963 2 Ob 179/63
    Veröff: ZVR 1963/323 S 319
  • 2 Ob 388/67
    Entscheidungstext OGH 29.01.1968 2 Ob 388/67
    Ähnlich; Beisatz: Geringe und nicht unfallskausale Geschwindigkeitsüberschreitung des im Vorrang Befindlichen schadet nicht. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0073528

Dokumentnummer

JJR_19630704_OGH0002_0020OB00179_6300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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