Norm
StVO §3 B5Rechtssatz
Ein Radfahrer, der an eine Kreuzung vorsichtig heranfährt, dabei das Herannahen eines im Nachrang befindlichen Personenkraftwagens sieht und zugleich bemerkt, daß dessen Lenker seine Fahrgeschwindigkeit herabsetzt, trifft an einem Zusammenstoß kein Mitverschulden, weil er nicht noch im letzten Moment auf das Weiterfahren des Personenkraftwagens reagiert hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0073528Dokumentnummer
JJR_19630704_OGH0002_0020OB00179_6300000_002