Norm
StVO §32 Abs6Rechtssatz
Werden in Erfüllung der im § 89 Abs 1 StVO festgelegten Verpflichtung zur Kennzeichnung von Straßenabsperrungen mit rotem Dauerlicht Lampen verwendet, bei denen ein Verlöschen insbesondere unter ungünstigen Verhältnissen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dann muß verlangt werden, daß im Rahmen des Zumutbaren das Erforderliche vorgekehrt wird, um sicher zu stellen, daß die Straßenabsperrung während der ganzen Nacht mit rotem Dauerlicht versehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0075206Dokumentnummer
JJR_19630704_OGH0002_0020OB00178_6300000_001