RS OGH 1963/7/10 3Ob102/63

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Veröffentlicht am 10.07.1963
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Norm

EO §119

Rechtssatz

Sind künftige Erträgnisse nicht mehr zu erwarten, kann wegen des Vorhandenseins von abgesonderten Früchten allein die Zwangsverwaltung der Liegenschaft nicht durchgeführt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002558

Dokumentnummer

JJR_19630710_OGH0002_0030OB00102_6300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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