Norm
EisbEG §24 Abs2Rechtssatz
Die Vorschrift des § 24 Abs 2 EisbEG ist wohl (relativ) zwingend, doch besteht kein Hindernis, daß das Gericht im Einverständnis der Parteien auch andere als in der Liste des OLG eingetragene Sachverständige bestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0058071Dokumentnummer
JJR_19630711_OGH0002_0050OB00196_6300000_002