Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Ein Arbeitgeber, der pflichtwidrig und schuldhaft zu wenig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt und dadurch verursacht hat, daß der Arbeitnehmer keine Invalidenrente erhält, haftet dem Arbeitnehmer auf Schadenersatz für die entgangene Rente.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0104185Dokumentnummer
JJR_19630712_AUSL000_001AZR00514_6100000_001