RS OGH 1963/7/12 1AZR514/61

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Veröffentlicht am 12.07.1963
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Norm

ABGB §1157
ABGB §1295

Rechtssatz

Ein Arbeitgeber, der pflichtwidrig und schuldhaft zu wenig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt und dadurch verursacht hat, daß der Arbeitnehmer keine Invalidenrente erhält, haftet dem Arbeitnehmer auf Schadenersatz für die entgangene Rente.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0104185

Dokumentnummer

JJR_19630712_AUSL000_001AZR00514_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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