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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über den (neuerlichen) Antrag des PF in Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Juli 2000, Zl. IVW3- BE-4060901/003-99, betreffend Wassergebühren, ergänzt durch eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 21. Jänner 2002 sowie durch eine Äußerung vom 15. Februar 2002, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird, soweit sie sich nicht an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes als Justizverwaltungsorgan bzw. an den Verfassungsgerichtshof richtet, zurückgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf den hg. Beschluss vom 18. September 2001, Zlen. 2001/17/0067, 0068, verwiesen:
Dem Antragsteller wurde mit Bescheid des Obmannes des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden vom 22. Juli 1997 die Zahlung von Wassergebühren vorgeschrieben. Eine Berufung des Antragstellers wurde mit einem Bescheid der Vollversammlung des Gemeindewasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden vom 21. Dezember 1999 teils zurück-, teils abgewiesen. Eine dagegen vom Antragsteller erhobene Vorstellung wurde mit dem oben zitierten Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Juli 2000 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2000 beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 10. November 2000, B 1306/00-8, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab, weil eine Rechtsverfolgung durch Beschwerdeführung als offenbar aussichtslos erscheine, zumal sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen sei. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 16. November 2000 zugestellt.
Mit einer Eingabe vom 24. November 2000 erhob der Antragsteller "Rekurs - Berufung" gegen diesen Beschluss und führte aus: "Unrichtige Rechtsmittelbelehrung, da für Berufung kein Anwaltszwang besteht".
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2000, B 1306/00-15, wies der Verfassungsgerichtshof die Eingabe des Antragstellers als unzulässig zurück, da gegen seine Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig sei.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2000 hatte der Antragsteller weiters einen Antrag "auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gestellt. Mit Beschluss vom 26. Februar 2001, B 1306/00-18, wies der Verfassungsgerichtshof auch diese Eingabe, "da beide Anträge unzulässig sind", zurück.
Mit Schreiben vom 6. April 2001 erhob der Antragsteller nunmehr Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Juli 2000 und stellte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist.
Mit dem eingangs zitierten hg. Beschluss vom 18. September 2001, Zlen. 2001/17/0067, 0068-3, wurde dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben und die damit verbundene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Am 18. Jänner 2002 beantragte der Antragsteller unter Angabe der Geschäftszahl "IVW3-BE-4060901/009-01" der Niederösterreichischen Landesregierung, der Zlen. 2001/17/0067, 0068-3 des Verwaltungsgerichtshofes, sowie der Geschäftszahl B 900/01-5 des Verfassungsgerichtshofes "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das gesamte Verfahren".
Gleichfalls am 18. Jänner 2002 richtete der Antragsteller eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes unter Angabe der nämlichen Geschäftszahlen.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2002 wurde der Antragsteller aufgefordert anzugeben, gegen die Versäumung welcher Frist sich sein Wiedereinsetzungsantrag richte, und ob mit dem zitierten Bescheid in Wahrheit jener der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Juli 2000 gemeint sei. Der Antragsteller wurde weiters aufgefordert, den entsprechenden Bescheid vorzulegen, falls sich der Antrag auf ein anderes Verfahren beziehen sollte.
Daraufhin erstattete der Antragsteller am 15. Februar 2002 eine Äußerung, in welcher als Bezug nunmehr auch der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung mit der Geschäftszahl IVW3- BE-4060901/003-99 zitiert wird, wobei als Datum dieses Bescheides "21.12.99" angegeben wird. Der Antragsteller führte aus, der Wiedereinsetzungsantrag sei dem Beschluss (des Verwaltungsgerichtshofes) vom 18. September 2001 "zu entnehmen" und "durch Nichterteilung der Verfahrenshilfe zu obgenannten Bescheid vom 21.12.99 zuzuordnen".
Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes ergaben, dass gegen den Antragsteller am 28. Mai 2001 ein Vorstellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung erlassen wurde, welcher die in den Eingaben des Antragstellers angeführte Geschäftszahl IVW3- BE-4060901/009-01 trägt. Die Zustellung dieses Bescheides an den Antragsteller erfolgte am 30. Mai 2001.
Aus der zitierten Eingabe des Antragstellers vom 15. Februar 2002 ist erkennbar, dass dieser mit seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 18. Jänner 2002 (neuerlich) eine meritorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über seine Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Juli 2000, Zl. IVW3-BE-4060901/003-99, anstrebt. Bei der Datumsangabe dieses Bescheides mit 21. Dezember 1999 handelt es sich um ein offenkundiges Versehen, handelt es sich dabei doch um jenes des Berufungsbescheides, welcher dem Vorstellungsbescheid vom 7. Juli 2000 zu Grunde lag. Der Antragsteller hat die ausdrücklich gestellte Frage, gegen die Versäumung welcher Frist sich sein Wiedereinsetzungsantrag vom 18. Jänner 2002 richtet, nicht etwa dahingehend beantwortet, dass jene zur Bekämpfung des Bescheides der belangten Behörde vom 28. Mai 2001, Zl. IVW3-BE-4060901/009-01, gemeint sei.
Was nun aber den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Juli 2000 betrifft, stünde einer neuerlichen Entscheidung über einen solchen Wiedersetzungsantrag der Beschluss vom 18. September 2001, mit dem bereits einmal die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist versagt wurde, entgegen.
Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich daher insoweit als unzulässig, sodass er wegen entschiedener Sache gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG sowie darüber hinaus auch wegen Verfristung gemäß § 46 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen war.
Insoweit die weitere als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 18. Jänner 2002 ungeachtet dessen, dass sie sich an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes richtete, entsprechend ihrer Bezeichnung als Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Mai 2001 aufzufassen wäre, wäre sie ebenfalls, und zwar infolge Verfristung zurückzuweisen, weil der in Rede stehende Bescheid dem Antragsteller am 30. Mai 2001 zugestellt wurde.
Aus diesen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10. Juni 2002
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170008.X00Im RIS seit
29.10.2002