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L82007 Bauordnung Tirol;Norm
BauO Tir 1998 §22 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H KG, vertreten durch Dr. Gerhard Thaler und Mag. Josef Kunzenmann, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Leopoldstraße 16/I, der gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. Dezember 2001, Zl. I-3953/2001, betreffend Untersagung einer Bauanzeige, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 23. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 1998 die Anzeige der Aufstellung einer Werbetafel auf einem Grundstück in Innsbruck untersagt. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. Dezember 2001 gemäß § 45 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 1998 abgewiesen.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden und für die Beschwerdeführerin mit dem Vollzug bzw. der Entfernung der Werbeeinrichtung ein unverhältnismäßiger Nachteil insbesondere dadurch verbunden wäre, dass durch ihre vorzeitige Entfernung bereits aufgewendete Kosten für ihre Errichtung sinnlos verloren gingen und weitere Kosten mit der Entfernung anfielen, die im Fall des Erfolges der Beschwerde als frustrierte Kosten anzusehen wären.
Die belangte Behörde macht in ihrer Gegenschrift zur Beschwerde zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Ausführungen und stellt bloß den Antrag, dieser möge abgewiesen werden.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durchaus eingegriffen, ihr wurde damit nämlich die Errichtung einer Werbetafel untersagt. Dies hat insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von Voraussetzungen zu ihrer behördlichen Entfernung im Grunde des § 46 Abs. 1 und 3 der Tiroler Bauordnung 1998 und zur Bestrafung wegen gemäß § 54 Abs. 1 lit. t leg. cit. durchaus die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei verändert. In diesem Umfang ist der angefochtene Bescheid daher einem Vollzug und auch der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2001, Zl. AW 2001/06/0024, und zu den insoweit vergleichbaren Fällen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen die Untersagung gemäß § 17 Abs. 4 oder § 18 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975 die hg. Beschlüsse vom 2. März 1995, AW 95/10/0006, und vom 5. Juni 1997, AW 97/10/0013).
Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen sind nicht ersichtlich. Auch hat die beschwerdeführende Partei ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durchaus nachvollziehbar begründet. Die dem entgegenstehenden Interessen daran, dass die Werbetafel für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof als untersagt gelte, sind - es handelt sich um eine zusätzlich zu bereits bestehenden Werbeeinrichtungen wegen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes untersagte Werbetafel - im vorliegenden Fall nicht als überwiegend zu werten, weshalb dem Antrag stattgegeben werden konnte.
Hinzuweisen ist darauf, dass die mit der vorliegenden Entscheidung erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht bewirkt, dass auch der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 23. Mai 2001 als nicht erlassen und die Rechtswirkung des § 22 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 1998, dass das gegenständliche Bauvorhaben nach dieser Bestimmung ausgeführt werden darf, eingetreten wäre.
Wien, am 10. Juni 2002
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002060005.A00Im RIS seit
29.08.2002