Norm
WWG §20Rechtssatz
In der bloßen Nachzahlung des rückständigen Hauptmietzinses durch den Untermieter nach Eintritt des Bombenschadens kann eine konkludente Vereinbarung des Inhalts, daß der Untermieter rückwirkend Hauptmieter wird, nicht erblickt werden, weshalb ihm schon aus diesem Grund Ansprüche nach § 20 WWG nicht zustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0082795Dokumentnummer
JJR_19630724_OGH0002_0070OB00191_6300000_002