- 2 Ob 182/63
Veröff: SZ 36/106 = NZ 1965,110 = JBl 1964,96
- 6 Ob 137/64
Entscheidungstext OGH 21.07.1964 6 Ob 137/64
Beisatz: Rekurslegitimation nicht nur im Rahmen des § 30 HGB sondern auch des
§ 5 GmbHG gegeben, wenn durch einen Verstoß gegen die letztere Vorschrift subjektive Rechte der älteren Firma verletzt werden. (T1)
Veröff: EvBl 1965/146 S 207 = ÖBl 1965,14 = NZ 1965,124
- 6 Ob 16/83
Entscheidungstext OGH 29.09.1983 6 Ob 16/83
Vgl auch; Veröff: NZ 1984,63
- 6 Ob 4/88
Vgl auch; nur: Ein Rekursrecht gegen den Eintragungsbeschluss des Registergerichtes kann einem Dritten nur bei Verletzung subjektiver Interessen zugebilligt werden. (T2)
Beisatz: Hier: Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis eines Gesellschaftsgläubigers, der die Verfolgung seiner Ansprüche gegen die Gesellschaft in einem Verfahren betreibt, gegen eine die Löschung dieser Gesellschaft anordnende Eintragungsverfügung. (T3)
Veröff: RdW 1988,198 = GesRZ 1989,104 = NZ 1988,309 = WBl 1988,306
- 6 Ob 8/89
nur T2; Beisatz: Nur bei Verletzung subjektiver rechtlich geschützter - und nicht auch bloß wirtschaftlicher - Interessen. (T4)
- 6 Ob 19/95
nur T2; Beisatz: Einem Gesellschafter einer GmbH steht gegen die GmbH betreffende Beschlüsse nur dann eine Rechtsmittelbefugnis zu, wenn seine Rechtssphäre, nicht aber bloß wirtschaftliche Interessen berührt werden. (T5)
- 6 Ob 2/95
nur T2
- 6 Ob 1008/96
Entscheidungstext OGH 11.04.1996 6 Ob 1008/96
Auch; nur T2
- 6 Ob 2358/96z
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 6 Ob 2358/96z
nur T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 70/30
- 6 Ob 168/98v
nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Daran hat auch das Firmenbuchgesetz nichts geändert. (T6)
- 6 Ob 330/98t
Vgl auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: An der Vermeidung der Liquidation nach § 2 Abs 3 ALöschG und der Eintragung des Fortsetzungsbeschlusses der Gesellschaft im Firmenbuch haben die rekurrierenden Gesellschafter zwar ein offenkundiges wirtschaftliches Interesse, eine eigene firmenbuchrechtliche Position wird dadurch aber nicht berührt. Die Rekurslegitimation der Gesellschafter ist zu verneinen. (T7)
- 6 Ob 131/00h
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Gläubiger einer Gesellschaft ist nicht im Firmenbuch eingetragen, sodass ein Eingriff gegen eingetragene Rechte begrifflich nicht vorliegen kann und der Gläubiger daher auch kein Recht auf Verständigung (Zustellung des Gerichtsbeschlusses) nach
§ 18 FBG hat. Der Gläubiger hat vielmehr bei einem Eingriff in seine subjektiven Rechte nur ein Rekursrecht ab der Kundmachung der Eintragung der bekämpften Verfügung. (T8)
Beisatz: Wenn auch ein Gesellschaftsgläubiger in der Nachtragsliquidation grundsätzlich Beteiligtenstellung hat, so gilt dies jedenfalls nicht für die Frage der amtswegigen Auswahl des Liquidators, weil damit nicht in subjektive Rechte des Gläubigers eingegriffen wird. (T9)
- 6 Ob 297/00w
Ähnlich; Beisatz: Die Zulässigkeit eines Rekurses setzt auch im Verfahren zur amtswegigen Löschung einer Gesellschaft einen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Einschreiters voraus. (T10)
Beisatz: Mag die Gesellschaft selbst aus wirtschaftlichen Gründen an einer Löschung interessiert sein, so dient das Amtslöschungsverfahren
§ 40 FBG dennoch dem öffentlichen Interesse und nicht dem privaten Interesse der Gesellschaft. Diese kann die Einleitung eines amtswegigen Löschungsverfahrens zwar anregen, ein Antragsrecht steht ihr jedoch genausowenig zu wie ein Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens und Vornahme der Löschung. Im Verfahren zur amtswegigen Löschung kommt der Kapitalgesellschaft insoweit keine Rechtsmittelbefugnis zu, als der Entscheidungsgegenstand die Verweigerung der Verfahrenseinleitung oder seiner Fortsetzung betrifft. (T11)
- 6 Ob 121/00p
Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher - oder ideeller oder sonstiger - Interessen begründet kein rechtliches Interesse an der Vornahme oder Beseitigung einer Eintragung. (T12)
Beisatz: Es besteht im Firmenbuchverfahren ein Spannungsverhältnis zwischen § 9 AußStrG einerseits und
§ 18 FBG andererseits, wonach Betroffener nur derjenige ist, in dessen Rechtsstellung einzugreifen objektiv gerade das gewollte oder doch unvermeidliche bewusste Ziel der gerichtlichen Verfügung ist. (T13)
Beisatz: Ungeachtet der fehlenden Stellung als Betroffener im Sinne des
§ 18 FBG reicht für die Rekursberechtigung auch ein rechtliches Interesse, das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann, in concreto das des Gläubigers einer Kapitalgesellschaft, die gelöscht werden soll. Ein Beitrittsrecht zum Firmenbuchverfahren und damit ein Rekursrecht muss auch dort anerkannt werden, wo es durch das Ergebnis des Firmenbuchverfahrens zu einer ganz erheblichen Erschwerung oder gar zur Unmöglichkeit der sonstigen Rechtsdurchsetzung (des Gläubigers) käme. (T14)
- 6 Ob 274/00p
Vgl auch; nur T2
- 6 Ob 85/01w
Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich T4; Beisatz: Auch im Abberufungsverfahren nach § 27 PSG setzt die Antragslegitimation ein rechtliches Interesse voraus. (T15)
Veröff: SZ 74/92
- 6 Ob 116/01d
Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T4
- 6 Ob 300/01p
Vgl auch; Beis wie T8
- 6 Ob 305/01y
Vgl auch; nur T2; Beis wie T15
- 6 Ob 168/02b
Vgl auch
- 6 Ob 145/02w
Auch; nur T2; Beis wie T5
- 6 Ob 316/05x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein GmbH-Gesellschafter ist nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines ihn nicht betreffenden Gesellschafterwechsels zu erheben, wenngleich eine Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß
§ 76 Abs 2 GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden ist, deren Nichterfüllung geltend gemacht wird. (T16)
- 6 Ob 13/06i
Vgl auch; Beisatz: Beschluss auf Bestellung eines Nachtragsliquidators ohne Eintragung im Firmenbuch. Die Vermeidung der Verfolgung gegen den Gesellschafter als Liquidator gerichteter Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche begründet bloß ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse. Dem Gesellschafter fehlt jedoch nicht bloß die Rechtsmittellegitimation, sondern schon die Parteistellung. (T17)
- 6 Ob 145/09f
Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: In Anbetracht des gesetzlichen Wirkungskreises des Vorstands ist dem einzelnen Organmitglied sohin jedenfalls Antrags- und Rekurslegitimation für Anträge nach § 27 Abs 1 und 2 PSG zuzubilligen. (T18)
- 6 Ob 261/09i
Vgl auch; Beisatz: Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG kommt die Antrags- und Rechtsmittellegitimation abgesehen von der Privatstiftung als betroffenem Rechtsträger nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht auch einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu. (T19)
- 6 Ob 195/10k
Vgl auch; Beisatz: Im Privatstiftungsrecht kommt einzelnen Mitgliedern des Vorstands Rekurslegitimation gegen die Löschung infolge Abberufung eines Vorstandsmitglieds auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 27 PSG zu. (T20)
Veröff: SZ 2011/24
- 6 Ob 194/10p
Vgl auch
- 6 Ob 98/11x
Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Für Begehren auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 27 PSG kommt nicht nur den Stiftungsorganen, sondern auch einzelnen Organmitgliedern, Parteistellung zu. (T21)
Beisatz: Hier: Antragslegitimation des einzelnen Beiratsmitglieds bejaht. (T22)
- 6 Ob 118/11p
Vgl; Beis wie T21; Beis wie T22
- 6 Ob 40/12v
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 40/12v
Vgl auch; Beis wie T21; Beisatz: Die Privatstiftung selbst ist in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Partei. (T23)
- 6 Ob 187/12m
Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 187/12m
Vgl auch; Beisatz: In der Auffassung, dass vom Erstgericht mit sofortiger Wirkung abberufenen Organmitgliedern keine Rechtsmittellegitimation gegen die gerichtliche Abberufung bzw Bestellung anderer Vorstandsmitglieder zusteht, ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. (T24)
- 6 Ob 156/12b
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 156/12b
Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Antragsgegner sind vielmehr die abzuberufenden Mitglieder des Stiftungsvorstands. (T25)
- 6 Ob 75/14v
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 75/14v
Auch; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T23
- 6 Ob 136/14i
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 136/14i
Auch; Beisatz: Ein noch eingetragenes Stiftungsvorstandsmitglied ist nicht legitimiert, auch die Eintragung der Löschung eines anderen Vorstandsmitglieds anzufechten. (T26)
- 6 Ob 121/14h
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 121/14h
Auch; Beis wie T21; Beis wie T22
- 6 Ob 46/15f
Entscheidungstext OGH 01.09.2015 6 Ob 46/15f
Auch; Beis wie T21; Beis wie T22; Veröff: SZ 2015/89
- 6 Ob 243/15a
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 243/15a
Vgl; Beis wie T18; Beis wie T22
- 6 Ob 119/16t
Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 119/16t
Vgl; Beisatz: Die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens. Demgegenüber richtet sich die Parteistellung im firmenbuchrechtlichen Eintragungsverfahren über die Eintragung der Änderung der vom Vorstand beschlossenen und sodann vom Gericht genehmigten Änderung der Stiftungsurkunde nach den Grundsätzen des Firmenbuchverfahrens. (T27)
Beisatz: Im Hinblick auf die gesetzliche Sonderstellung des Stiftungsprüfers bei Sparkassen?Privatstiftungen (
§ 27a Abs 4 Z 7 SpG) ist die Parteistellung des Stiftungsprüfers jedenfalls dann zu bejahen, wenn es sich um grundlegende Änderungen der Ausrichtung der Privatstiftung handelt (hier: Der Vorstand wollte die Sparkassen?Privatstiftung in eine „normale“ Privatstiftung umwandeln). (T28); Veröff: SZ 2016/71
- 6 Ob 130/19i
Vgl; Beis wie T27 nur: Die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens. (T29)
- 6 Ob 33/20a
Vgl; Beis wie T5