Norm
AllgGAG §9Rechtssatz
1./ Die Streitanmerkung (betreffend die Löschung einer Servitut) kann auch in der bücherlichen Einlage des herrschenden Gutes bewilligt werden (Bartsch Seite 528).
2./ Die Übertragung der Anmerkungen, die zur Ersichtlichmachung im Gutsbestandsblatt gehören, ist von Amts wegen vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0049642Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015