RS OGH 1963/7/31 5Ob215/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.1963
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Norm

AllgGAG §9
GBG §61 B1

Rechtssatz

1./ Die Streitanmerkung (betreffend die Löschung einer Servitut) kann auch in der bücherlichen Einlage des herrschenden Gutes bewilligt werden (Bartsch Seite 528).

2./ Die Übertragung der Anmerkungen, die zur Ersichtlichmachung im Gutsbestandsblatt gehören, ist von Amts wegen vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 215/63
    Entscheidungstext OGH 31.07.1963 5 Ob 215/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0049642

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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