Norm
StPO §294Rechtssatz
Die Anmeldung der "vollen" Berufung ist keine deutliche und bestimmte Bezeichnung der Beschwerdepunkte und wäre im Sinne des volkstümlichen Sprachgebrauches verstanden im schöffengerichtlichen Verfahren überhaupt ein unzulässiges Rechtsmittel, weil das Gesetz gegen das Urteil eines Schöffengerichtes eine Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld nicht zuläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0100344Dokumentnummer
JJR_19630801_OGH0002_0110OS00087_6300000_001