RS OGH 1963/8/1 11Os87/63

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Veröffentlicht am 01.08.1963
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Norm

StPO §294

Rechtssatz

Die Anmeldung der "vollen" Berufung ist keine deutliche und bestimmte Bezeichnung der Beschwerdepunkte und wäre im Sinne des volkstümlichen Sprachgebrauches verstanden im schöffengerichtlichen Verfahren überhaupt ein unzulässiges Rechtsmittel, weil das Gesetz gegen das Urteil eines Schöffengerichtes eine Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld nicht zuläßt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 87/63
    Entscheidungstext OGH 01.08.1963 11 Os 87/63
    Veröff: EvBl 1964/40 S 51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0100344

Dokumentnummer

JJR_19630801_OGH0002_0110OS00087_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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