Norm
EO §35 HRechtssatz
Wird vor Schluss der Verhandlung erster Instanz über eine Vollstreckungsgegenklage das Exekutionsverfahren eingestellt oder findet es sonst ein Ende, so kann der Klage in der Hauptsache nicht mehr stattgegeben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0001808Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020