Norm
ASVG §333 Abs4Rechtssatz
Arbeiteraufseher im Sinne des § 899 RVO aF kann auch der in einem Handwerksbetrieb beschäftigte Geselle im Verhältnis zu einem einzelnen Lehrling sein, wenn dem Gesellen eine größere Arbeit zur selbständigen Erledigung übertragen und ihm der Lehrling zur Hilfeleistung bei dieser Arbeit zugeteilt ist.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0104405Dokumentnummer
JJR_19630809_AUSL000_001AZR00495_6200000_001